Das Bundesvergabegesetz und die Landesvergabegesetze haben für Restaurierungen von Kunstdenkmälern wenig Bedeutung, da diese Aufträge im Unterschwellenwertbereich liegen. In Wien z. B. gelten für uns die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen“, welche auf die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ und somit auch die ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen“ aufbauen. Diese bestimmt Ausschreibung, Angebot, Zuschlag und Verfahrensnorm. In jeder Ausschreibung finden sich noch davon abweichende Bestimmungen.
Offene Ausschreibungen sind jedoch selten. Ein nicht offenes Verfahren ist u.a dann zulässig, wenn der Aufwand dafür im Hinblick auf den Wert der Leistungen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, wenn die Leistung aufgrund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert. Diese Kriterien werden mit Vorliebe auch speziell auf Restaurierungsleistungen angewendet.
Wo nur ein beschränkter Bieterkreis angesprochen oder von vorneherein ein Verhandlungsverfahren veranstaltet werden darf, sollte das Rotationsprinzip gelten: Schon die Auswahl der Einzuladenden unterliegt dem Gleichheitsgrundsatz. Hinzu kommt, dass der Kreis der Einzuladenden so oft wie möglich zu wechseln ist. In allen nicht offenen Verfahren sollte der einmal erteilte Zuschlag dasselbe Unternehmen für eine gewisse Zeit für weitere Vergaben desselben Auftraggebers ausschließen. Hoflieferantentum ist hintanzuhalten. Jedem ist eine Chance zu gewähren.
Oftmals ist die Auftragsvergabe für die Restaurierung von Kleindenkmälern aber nicht einmal an eine nicht offene Ausschreibung gebunden, sondern erfolgt frei, nach Erstellung eines Kostenvoranschlages. Für Außenstehende ist der Vorgang kaum kontrollierbar.
Darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt in den Vergabeprozess eingebunden. Sagt doch das Denkmalschutzgesetz: „Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge … auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.“ Weiters: „In Verfahren … wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.“
Auf der Website des Landeskonservatorates für Wien heißt es, dass „von den MitarbeiterInnen des Landeskonservatorates alle Restaurierungen und baulichen Instandsetzungen von über 4.000 Denkmal-Objekten in Wien betreut“ werden. „Eines unserer zentralen Anliegen ist die umfassende Beratung der Eigentümer sowie die fachgerechte Konzepterstellung im Vorfeld von Restaurierungen.“
Tatsächlich kontrolliert und überwacht das BDA die Restaurierungsprojekte und die Vergabe ganz praktisch durch die Erstellung von Restaurierkonzepten für Ausschreibungen, durch den Vorschlag von einzuladenden BieterInnen und bei der Baukontrolle. Auftraggeber können die Qualifizierung von RestauratorInnen nicht leicht beurteilen.
